Geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen, ausser aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Optionen, sind im Zeitpunkt des Erwerbs als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Die steuerbare Leistung entspricht deren Verkehrswert vermindert um einen allfälligen Erwerbspreis (§ 26b Abs. 1 StG; Art. 17b Abs. 1 DBG). In Bezug auf geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiteroptionen sieht § 26b Abs. 3 StG (bzw. Art. 17b Abs. 3 DBG) vor, dass diese im Zeitpunkt der Ausübung besteuert werden und die steuerbare Leistung dem Verkehrswert der Aktie bei Ausübung vermindert um den Ausübungspreis entspricht.