Solches liegt nicht nur im Falle einer vertraglich vereinbarten Gegenleistung vor, sondern immer dann, wenn die Leistung an die steuerpflichtige Person und die sie begründende Tätigkeit in einem hinreichend engen wirtschaftlichen bzw. kausalen Zusammenhang stehen. Entscheidend ist folglich, ob mit der Leistung die Arbeitstätigkeit der steuerpflichtigen Person abgegolten und sie dementsprechend unmittelbar als Folge des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet wird (Urteile des Bundesgerichts 2C_1057/2018 vom 7. April 2020, Erw. 3; 2C_357/2014 / 2C_358/2014 vom 23. Mai 2016, Erw. 2.2 m.w.H.; vgl. auch Zürcher - 10 -