Urteil des Bundesgerichts 2C_357/2014 / 2C_358/2014 vom 23. Mai 2016, Erw. 2.1 m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Begriff des Einkommens aus Erwerbstätigkeit weit zu interpretieren: Solches liegt nicht nur im Falle einer vertraglich vereinbarten Gegenleistung vor, sondern immer dann, wenn die Leistung an die steuerpflichtige Person und die sie begründende Tätigkeit in einem hinreichend engen wirtschaftlichen bzw. kausalen Zusammenhang stehen.