Damit ein Vermögenszugang als Erwerbseinkunft aus unselbständiger Tätigkeit gilt, ist unerheblich welchen Charakter die Tätigkeit hat und wie das Arbeitsverhältnis ausgestaltet ist. Dementsprechend ist auch nicht massgeblich ob das Entgelt für den Haupterwerb oder eine Nebentätigkeit der steuerpflichtigen Person ausgerichtet wird, wie es benannt wird oder in welcher Form die Entschädigung für die erbrachte Leistung erfolgt; die Bezahlung der steuerpflichtigen Person für ihre Tätigkeit kann in Geld oder in geldwerten Leistungen erfolgen und die Höhe der Vergütung kann fest oder variabel sein (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2C_357/2014 / 2C_358/2014 vom 23. Mai 2016, Erw.