Dazu zählen gemäss § 26 Abs. 1 StG (bzw. Art. 17 Abs. 1 DBG) alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffent- lich-rechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienst- alters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile.