steuerbegünstigten Auszahlung eines Bonus. Insbesondere hätten die Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit den MPP-Shares zu keinem Zeitpunkt einen geldwerten Vorteil erhalten, seien die Aktien doch sowohl 2006 als auch 2009 doch zum Marktpreis erworben worden. Mangels geldwertem Vorteil sei in diesen Zeitpunkten eine Besteuerung zu Recht unterblieben. Daraus folge letztlich, dass die Beschwerdeführenden beim Verkauf der Aktien im Jahr 2014 im Umfang von Fr. 502'277.00 einen steuerfreien Kapitalgewinn erzielt hätten.