1.3. Dagegen bringen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, es sei falsch, gestützt auf den vorliegenden Sachverhalt eine Besteuerung lediglich aufgrund des Zusammenhanges der zugeflossenen Mittel mit dem Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers vorzunehmen. Entgegen der Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil seien die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Mitarbeiterbeteiligungsprogramms erworbenen Aktien – wenn auch mit allfälligen finanziellen Einbussen – veräusserbar gewesen. Des Weiteren gehe auch die Ansicht fehl, es handle sich vorliegend um Co- Investment im Sinne des KS Nr. 37.