1.2. Nach Ansicht der vorinstanzlichen Gerichtsmehrheit ist dies namentlich deshalb zu bejahen, weil die Beteiligung des Beschwerdeführers am Mitarbeiterbeteiligungsprogramm der D. als Co-Investment im Sinne des Kreisschreibens Nr. 37 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 22. Juli 2013 (in der aktuellen Fassung vom 30. Oktober 2020; nachfolgend KS Nr. 37) zu qualifizieren sei, womit es sich um eine unechte Mitarbeiterbeteiligung gemäss § 26a Abs. 2 StG handle.