3. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist im vorstehend präzisierten Umfang einzutreten. II. 1. 1.1. Umstritten und nachfolgend zu klären ist, ob die dem Beschwerdeführer infolge des Börsengangs des D.-Konzerns zugeflossenen Mittel in der Höhe von Fr. 502'277.00, die ihren Ursprung in der entsprechenden Umwandlung der vom Beschwerdeführer gehaltenen Aktien aus dem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm in IPO Shares hatten, als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu besteuern sind.