Schliesslich ist auch auf Rechtsbegehren Ziff. 4 insofern nicht einzutreten, als die Beschwerdeführenden die Kostenauflage zulasten der Vorinstanz verlangen. Denn dieser können die Verfahrens- und Parteikosten mangels Parteistellung nicht auferlegt werden (§ 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 3 VRPG). Gestützt auf die Beschwerdebegründung ist der -8- betreffende Antrag allerdings dahingehend umzudeuten, dass die Verfah- rens- und Parteikosten zulasten der unterliegenden Parteien bzw. des Kantons zu verlegen sind.