2. Die Beschwerdeführenden beantragen in Ziff. 2 ihrer Rechtsbegehren unter anderem die Korrektur des steuerbaren Einkommens im Hinblick auf die Veranlagung der direkten Bundessteuer 2014. Diesbezüglich hat bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass das Anfechtungsobjekt vorliegend auf die veranlagten Kantons- und Gemeindesteuern 2014 beschränkt ist (vgl. Bezeichnung Streitgegenstand im Einspracheentscheid der Steuerkommission C. vom 30. August 2018). Soweit sich Ziff.