7. Das KStA reichte am 10. November 2021 eine weitere Stellungnahme inklusive eines USB-Sticks mit den Steuerakten der Beschwerdeführer betreffend die Steuerperioden 2009, 2012, 2014 und den Dauerakten ein. Die Beschwerdeführer liessen sich nicht mehr vernehmen. 8. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 17. Mai 2022 erstmals beraten und am 7. Juni 2022 entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: