3. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2021 schloss das KStA auf Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat C. liess sich nicht vernehmen. 4. Am 11. August 2021 zog das Verwaltungsgericht die Steuerakten 2012 der Beschwerdeführer bei. 5. Mit Verfügung vom 17. August 2021 wurden die Beschwerdeführer zur Beweisauflage und der Erteilung von Auskünften aufgefordert. Mit gleicher Verfügung wurden die Parteien über den verwaltungsgerichtlichen Beizug der Steuerakten 2012 in Kenntnis gesetzt. 6. Die Beschwerdeführer erteilten am 2. September 2021 aufforderungsgemäss Auskunft und reichten weitere Belege zu den Akten. -7-