2. Die von der Steuerveranlagungsbehörde vorgenommene Aufrechnung in der Höhe von CHF 502'277 sei zu korrigieren, womit das steuerbare Einkommen 2014 bei den Kantons- und Gemeindesteuern neu CHF 1'709'306, resp. bei der direkten Bundessteuer neu CHF 1'713'778 beträgt. 3. Eventualiter ist das Geschäft an die Vorinstanz zurückzuweisen, um insbesondere auch über die direkte Bundessteuer zu entscheiden. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. 2. Das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, verzichtete in seiner Eingabe vom 3. Juni 2021 auf die Erstattung einer Vernehmlassung.