2. Die Rekurrenten haben die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 8'000.00, der Kanzleigebühr von CHF 290.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 8'390.00, unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet. -6- D. 1. Mit Beschwerde vom 2. Juni 2021 gelangten die Steuerpflichtigen an das Verwaltungsgericht und stellten folgende Anträge: 1. Das vorgenannte Urteil vom 25. März 2021 sei aufzuheben, resp. zu korrigieren.