Dies mit der Begründung, dem Steuerpflichtigen seien durch den Börsengang des D.-Konzerns für seine MPP-Aktien realisierbare IPO Shares im Gegenwert von DKK 7'283'680.00 (Fr. 1'190'153.00) zugekommen, womit ihm aus dem Börsengang ein als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu besteuernder Gewinn von Fr. 590'015.00 zugeflossen sei. Zudem rechnete das Gemeindesteueramt C. im Zusammenhang mit der Ausbuchung der N Aktien einen Wertscfhriftenertrag von Fr. 3'000.00 auf, wobei dieser Betrag mutmasslich festgesetzt worden sei, nachdem die Beschwerdeführer "die benötigten Unterlagen" trotz Aufforderung nicht eingereicht hätten.