In Abweichung von der Selbstdeklaration rechnete das Gemeindesteueramt C. bei den Steuerpflichtigen einen Betrag von Fr. 590'015.00 als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit auf. Dies mit der Begründung, dem Steuerpflichtigen seien durch den Börsengang des D.-Konzerns für seine MPP-Aktien realisierbare IPO Shares im Gegenwert von DKK 7'283'680.00 (Fr. 1'190'153.00) zugekommen, womit ihm aus dem Börsengang ein als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu besteuernder Gewinn von Fr. 590'015.00 zugeflossen sei.