2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.00 sowie den Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 570.00, gesamthaft Fr. 3'570.00, sind von den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. 3. 3.1. Die Beschwerdeführer werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den Beschwerdegegnern die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'000.00 zu ersetzen. 3.2. Die Beschwerdeführer werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Gemeinderat Q. die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'000.00 zu ersetzen. - 28 -