Der Aufwand sowohl für den Anwalt der Beschwerdegegner als auch denjenigen des Gemeinderats ist insgesamt als überdurchschnittlich einzustufen, was v.a. auf die umfangreichen Rechtsschriften der Beschwerdeführer zurückzuführen ist, mit denen sich die Gegenseiten zu befassen hatten. Unter Berücksichtigung von Bedeutung, Schwierigkeit und Aufwand erscheint sowohl für die Beschwerdegegner als auch den Gemeinderat eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.00 sachgerecht. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.