In Bausachen geht das Verwaltungsgericht praxisgemäss von einer vermögensrechtlichen Streitsache aus, wobei der Streitwert in der Regel 10 % der Bausumme beträgt (vgl. AGVE 1992, S. 397, Erw. 2a; 1989, S. 283, Erw. 2a/aa; 1983, S. 249, Erw. 4a). Der Streitwert ist vorliegend marginal, zumal die Parkfelder im Wesentlichen aus einer Markierung bestehen. Für die Festlegung der Parteikosten ist deshalb § 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 1 AnwT massgebend, welche Bestimmung für Streitwerte bis Fr. 20'000.00 einen Rahmen für die Entschädigung von Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00 vorsieht.