Ebenso ist die Einschätzung der kantonalen Fachstelle, deren Vertreter mehrfach vor Ort war, nachvollziehbar und schlüssig. Nicht notwendig ist im Weiteren eine Verkehrszählung; davon - 26 - wären keine neuen, entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten. Wie bereits in Erw. II/6.2.2.2 festgehalten, sind im Übrigen auch keine Abklärungen zur Frage der Pflichtparkfelder erforderlich. Auf die Abnahme der beantragen Beweismittel kann verzichtet werden. 8. Zusammenfassend ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.