Mit den bei den Akten liegenden Plan- und weiteren Unterlagen, namentlich den zahlreichen Fotos, können die örtlichen Verhältnisse gut nachvollzogen werden. Einen Augenschein vor Ort bedarf es nicht. Für die Fallbeurteilung ist auch nicht erforderlich, dass diverse Fahrmanöver und Begegnungssituationen nachgestellt werden. Dass Wendemanöver möglich sind, ist in den Akten ausgewiesen (siehe Erw. II/3.4.5 mit Hinweisen), gestützt auf die Akten ist auch eine Beurteilung der Begegnungsfälle möglich (siehe Erw. II/3.4.4 mit Hinweisen). Ebenso ist die Einschätzung der kantonalen Fachstelle, deren Vertreter mehrfach vor Ort war, nachvollziehbar und schlüssig.