7.2. Auf die Abnahme beantragter Beweise kann verzichtet werden, wenn sich das Gericht aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. zur sog. antizipierten oder vorweggenommenen Beweiswürdigung statt vieler: BGE 141 I 60, Erw. 3.3; 136 I 229, Erw. 5.3; 134 I 140, Erw. 5.3).