Dass ein solches in absehbarer Zeit eingeführt werden soll, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Von einem entgegenstehenden überwiegenden, aktuellen öffentlichen Interesse kann keine Rede sein. 6.2.4. Die vom Gemeinderat erteilte erleichterte Ausnahmebewilligung (§ 67a BauG) für die Unterschreitung des Strassenabstands erweist sich somit als rechtmässig. Die Vorinstanz hat die erleichterte Ausnahmebewilligung zu Recht geschützt. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.