6.2.3. 6.2.3.1. Nach dem Wortlaut von § 67a BauG genügt es, dass es sich um eine untergeordnete Baute oder Anlage handelt und der Strassenabstands- oder Baulinienunterschreitung "kein überwiegendes aktuelles öffentliches Interesse" entgegensteht. Gemäss Rechtsprechung ist damit gemeint, dass der Strassenabstand bzw. die Baulinie zur Zeit keinen überwiegenden, aktuellen öffentlichen Interessen dient (vgl. zum Ganzen AGVE 2011, S. 141, Erw. 3.2.1). 6.2.3.2. Soweit die Beschwerdeführer der Ansicht sind, den drei geplanten Parkfeldern stünden überwiegende Interessen der Verkehrssicherheit entgegen, - 25 -