Ob und inwieweit sich die Bauherrschaft gegen eine Aufhebung wehren würde, ist letztlich eine Mutmassung. Dass allenfalls mit gewissem Widerstand gerechnet werden muss, ändert im Rahmen der vorliegenden Beurteilung auf jeden Fall nichts daran, dass die drei geplanten Längsparkfelder als Bagatellbaute, die sich mit geringem Aufwand beseitigen lässt, und damit als untergeordnete Baute im Sinne von § 67a BauG zu qualifizieren sind.