Dies schon vor dem Hintergrund, dass gemäss Botschaft 07.314 u.a. sogar Gerätehäuschen und Autounterstände als Bagatellbauten, die sich mit wenig Aufwand entfernen lassen, bezeichnet werden. Für die vorliegenden Parkfelder muss dies umso mehr gelten. Die Beschwerdeführer bringen vor, die Bauherrschaft werde sich gegen eine Entfernung "mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln" wehren, weil sie andernfalls an einem anderen Ort Parkfelder dauerhaft mieten oder kaufen müsste (vgl. Beschwerde, S. 30). Ob und inwieweit sich die Bauherrschaft gegen eine Aufhebung wehren würde, ist letztlich eine Mutmassung.