6.2.2.3. Sowohl die Erstellung als auch eine allfällige Beseitigung der drei geplanten Längsparkfelder ist nicht mit nennenswertem Aufwand und Kosten verbunden (im Wesentlichen dürfte es lediglich um eine Markierung am Boden gehen). Angesichts des geringen Aufwands, der mit einer Entfernung verbunden wäre, steht ausser Frage, dass es sich bei den Längsparkfeldern – welche keine Pflichtparkfelder sind – um eine untergeordnete Baute im Sinne von § 67a BauG handelt. Dies schon vor dem Hintergrund, dass gemäss Botschaft 07.314 u.a. sogar Gerätehäuschen und Autounterstände als Bagatellbauten, die sich mit wenig Aufwand entfernen lassen, bezeichnet werden.