Dabei handelte es sich nicht um ein Pflichtparkfeld. Die eigentliche Umnutzung und den (Pflicht-)Parkfeldbedarf beanstandeten die heutigen Beschwerdeführer nicht (siehe Beschwerdeantwort Gemeinderat, S. 5 f.; Beschwerdeantwort Beschwerdegegner, S 7; Zwischenentscheid des BVU BVURA.16.545 vom 15. September 2016, S. 3 "[…] Es handelt sich dabei nicht um einen Pflichtparkplatz. […]" [Beschwerdeantwortbeilage 4 der Be- - 24 -