Ein solcher Fall lag jedoch nicht vor: Der Gemeinderat gelangte in der Baubewilligung vom 4. Juli 2016 zum Schluss, die neue Nutzung als Wohnbaute mit einer Wohnung und einem Wohnatelier führe zu keiner Mehrnutzung und es müssten somit keine zusätzlichen Pflichtparkfelder nachgewiesen werden (vgl. Beschwerdeantwortbeilage 3 der Beschwerdegegner, S. 6). Gegen die Baubewilligung führten die heutigen Beschwerdeführer zwar Beschwerde beim BVU. Sie wehrten sich jedoch einzig gegen ein im Baugesuch vorgesehenes Senkrechtparkfeld für Kleinwagen neben dem Hauszugang. Dabei handelte es sich nicht um ein Pflichtparkfeld.