Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, bei den drei geplanten Parkfeldern handle es sich um Pflichtparkfelder, kann ihnen nicht gefolgt werden. Die Pflichtparkfeldfrage wurde zu Recht im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens betreffend den Umbau und die Umnutzung der Liegenschaft X- Strasse rrr beurteilt. Wären zu wenig Pflichtparkfelder vorhanden gewesen, hätte die Baubewilligung nicht erteilt werden können oder es hätte von der Parkfelderstellungspflicht befreit werden müssen (siehe § 55 BauG). Ein solcher Fall lag jedoch nicht vor: