6.2.2.2. Das Verwaltungsgericht hat bereits mehrfach festgehalten, dass im Rahmen von § 67a BauG Pflichtparkfelder und andere betriebswichtige Bauten nur zugelassen werden könnten, wenn im Fall eines erforderlichen Abbruchs eine Ersatzlösung garantiert sei. Sei bei Pflichtparkfeldern oder anderen betriebswichtigen Bauten keine Ersatzlösung garantiert, könne nicht von untergeordneten Bauten und Anlagen im Sinne von § 67a BauG gesprochen werden, weshalb solche Bauten und Anlagen einer erleichterten Ausnahmebewilligung nicht zugänglich seien (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2015.502 / WBE.2015.503 vom 17. August 2016, Erw.