6.1.3. Der Gemeinderat und die Beschwerdegegner teilen die Ansicht der Vorinstanz. Es handle sich nicht um Pflichtparkfelder; diese Frage sei bereits im Baubewilligungsentscheid vom 4. Juli 2016 rechtkräftig entschieden worden. Überwiegende Interessen der Verkehrssicherheit sowie der Einführung eines Einbahnregimes stünden nicht entgegen (vgl. Beschwerdeantwort Gemeinderat, S. 5 ff.; Beschwerdeantwort Beschwerdegegner, S. 6 ff.).