Weiter bestreiten die Beschwerdeführer, dass es sich um eine untergeordnete Klein- und Anbaute i.S.v. § 67a BauG handle, da seitens der Bauherrschaft mit erheblichem Widerstand gerechnet werden müsste, wenn die Parkfelder entfernt werden müssten. Gegen eine erleichtere Ausnahmebewilligung sprächen auch die überwiegenden öffentlichen Interessen der Verkehrssicherheit sowie das Interesse an der Einführung eines Einbahnregimes (Beschwerde, S. 27 ff.; ferner: Replik, S. 25). - 22 -