Weiter sei zu beachten, dass es sich bei den Parkfeldern um zu Unrecht noch nicht gebaute Pflichtparkfelder handle. Die Bauherrschaft habe aufzuzeigen und die Behörden hätten abzuklären, ob es sich bei den drei Parkfeldern um Pflichtparkfelder handle oder nicht. Es sei auch nicht an den Beschwerdeführern nachzuweisen, ob jemals eine Ersatzabgabe bezahlt worden sei. Die erforderliche Sachverhaltsabklärung sei im vorliegenden Verfahren nachzuholen. Weiter bestreiten die Beschwerdeführer, dass es sich um eine untergeordnete Klein- und Anbaute i.S.v.