6.1.2. Die Beschwerdeführer bringen dagegen vor, selbst wenn eine Ausnahmebewilligung zulässig wäre, wäre diese zu weitgehend gewährt worden. Die Verhältnisse seien ohnehin schon (zu) eng, weshalb zwingend ein gewisser Sicherheitsabstand zum Strassenrand hätte eingehalten werden müssen. Die Erstellung der Parkfelder bis an den Rand führe dazu, dass die Aussenspiegel zwingend in den öffentlichen Raum ragten, auch sei die Sicherheit der Fahrradfahrer gefährdet. Weiter sei zu beachten, dass es sich bei den Parkfeldern um zu Unrecht noch nicht gebaute Pflichtparkfelder handle.