6. 6.1. 6.1.1. Da die drei geplanten Längsparkfelder unmittelbar entlang der Strasse liegen, halten sie den in Q. gegenüber Gemeindestrassen geltenden Strassenabstand von 4 m nicht ein (vgl. § 111 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BauG i.V.m. Bau- und Nutzungsordnung Q. vom ______ [BNO]; Vorakten, act. 34). Sie sind deshalb auf eine Ausnahmebewilligung gemäss § 67a BauG oder § 67 BauG angewiesen. Die Vorinstanz erachtete die Voraussetzungen für eine erleichterte Ausnahmebewilligung nach § 67a BauG als erfüllt. Die Parkfelder stufte sie als untergeordnete Baute i.S.v. § 67a BauG ein. Sie könnten ohne nennenswerten Aufwand und Kosten aufgehoben werden.