5. Zu den Ausführungen der Beschwerdeführer unter dem Titel "Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit" (vgl. Beschwerde, S. 21 ff.; Replik, S. 14 f.) kann auf die bereits gemachten Erwägungen verwiesen werden. Zudem ist daran zu erinnern, dass das Verkehrsaufkommen in der X-Strasse gering ist, die Geschwindigkeit stark reduziert und es sich um eine Begegnungszone handelt. Der Grundbegegnungsfall ist zudem PW/Fahrrad (wobei – aufgrund der geringen Fahrzeugfrequenz – auch dieser nur wenig vorkommen dürfte) und nicht PW/PW.