Auch aus der Vorgabe in der VSS-Norm, wonach auf Strassen mit einer Fahrbahnbreite von 5.00 m im Ausnahmefall Längsparkfelder angeordnet werden können, falls die Fahrbahn an beiden Rändern nicht durch Wände begrenzt ist (vgl. Beschwerde, S. 17; VSS-Norm SN 640 291a, Ziffer 11), lässt sich nichts zugunsten der Beschwerdeführer ableiten. Zum einen befinden sich die Längsparkfelder im vorliegenden Fall auf privatem Grund, zum andern sind die Hauswände auf der Länge sämtlicher Parkfelder weiter als 5.00 m auseinander.