Die Beschwerdeführer sind schliesslich der Ansicht, neben dem für das Manövrieren erforderlichen Raum von 3.30 m Breite müsse noch zusätzlicher Platz für kreuzende Fussgänger oder Fahrradfahrer vorhanden sein. Solches sieht die VSS-Norm nicht vor. Fussgänger oder Fahrradfahrer können zeitlich vor- oder nach dem Manöver, welches einige Sekunden dauert, passieren. Auch aus der Vorgabe in der VSS-Norm, wonach auf Strassen mit einer Fahrbahnbreite von 5.00 m im Ausnahmefall Längsparkfelder angeordnet werden können, falls die Fahrbahn an beiden Rändern nicht durch Wände begrenzt ist (vgl. Beschwerde, S. 17;