Zu beachten bleibe jedoch, dass bei rückwärtigem Einparkieren der westliche Bereich der "Fahrgasse" nicht beansprucht werde (Beschwerdeantwortbeilage des BVU, S. 2). Diese Beurteilung leuchtet ein. Dass etwa auf der Länge der westlichen Parkfeldhälfte die Fahrbahnbreite etwas enger als die 3.30 m wird, trifft zwar zu, behindert das rückwärtige Einparkmanöver indessen nicht. Dort wo das Manöver Platz benötigt, nämlich entlang der östlichen Parkfeldhälfte, ist die Breite von 3.30 m und mehr gewährleistet. Dass die Treppenstufe beim Eingang in das Gebäude Nr. sss (Parzelle Nr. ttt) das Einparkmanöver relevant behindern würde, ist im Übrigen ebenfalls nicht ersichtlich.