Die Beschwerdeführer beanstanden im Weiteren, die gemäss VSS-Norm 640 291a erforderliche minimale Fahrgassenbreite von 3.30 m sei entlang des westlichsten Parkfelds nicht gewährleistet. Es trifft zu, dass die Breite der Fahrgasse nicht auf der ganzen Länge des Parkfelds 3.30 m und mehr beträgt. An der engsten Stelle (auf der Höhe der nordwestlichen Ecke des Parkfelds) beträgt sie 3.13 m gemäss Handkorrektur auf dem Umgebungsplan 1:100 vom 15.07.2019 (in: Vorakten, act. 154 [kommunale Akten]; die Strassenbreite ist im Umgebungsplan nicht korrekt dargestellt, siehe im Vergleich dazu den Lageplan 1:250 vom 15.07.2019, welcher auf der Katasterplankopie basiert, in: Vorakten, act.