Diesen Ausführungen ist nichts hinzuzufügen. Bereits die Vorinstanz hielt im Übrigen fest, dass es an der Bauherrschaft oder gegebenenfalls der Gemeinde liegt, für eine gesetzeskonforme Nutzung der Parkfelder zu sorgen bzw. zu verhindern, dass zu breite Fahrzeuge, welche in die X-Strasse ragen, abgestellt werden (angefochtener Entscheid, S. 16).