Dass heute grössere PW zugelassen seien als in der Norm zugrunde gelegt worden sei, begründe indes keinen Anspruch auf maximal verfügbare Parkierungsflächen. Es liege in der Verantwortung der Fahrzeughalter, sich beim Erwerb grösserer bzw. breiterer Fahrzeuge den Konsequenzen hinsichtlich Parkierungsvorgängen bewusst zu sein (Beschwerdeantwortbeilage des BVU, S. 2). Diesen Ausführungen ist nichts hinzuzufügen.