Die kantonale Fachstelle hält fest, die Platzverhältnisse liessen eine Verbreiterung des Parkfelds in der Länge auf 5.70 m jedoch problemlos zu, da die Grenze zur Nachbarparzelle Nr. 1200 noch rund 4 m weit entfernt liege und der Eingangsbereich zur Parzelle der Beschwerdegegner auch bei einer Vergrösserung des Parkfelds nach wie vor frei bleibe (Beschwerdeantwortbeilage des BVU, S. 2). Dazu gilt jedoch festzuhalten, dass der Grenzverlauf zwischen der X-Strasse und der Parzelle Nr. aaa ab dem Messpunkt auf der Grenze bei der nordwestlichen Ecke des westlichsten Parkfelds (siehe Katasterplan) in Richtung Westen allenfalls nicht exakt in derselben