Dass das mittlere und das östlichste der geplanten Parkfelder den in der VSS-Norm definierten Dimensionen entsprechen, ist nicht umstritten. Streitig ist hingegen das westlichste Parkfeld. Entsprechend der VSS-Norm SN 640 291a müsste ein solches Parkfeld – jedenfalls auf den ersten Blick – eine Länge von 5.70 m (L) aufweisen (vgl. auch Beschwerdeantwortbeilage des BVU, S. 2; siehe auch Abbildung 1 in der von den Beschwerdeführern eingeholten Stellungnahme der E. vom 23. April 2021 [Beschwerdebeilage 3]), da in das Parkfeld rückwärts einparkiert werden muss.