II/6.2.2.2), weshalb die Beschwerdegegner in der Wahl der Komfortstufe grundsätzlich frei sind. Zudem leuchtet es mit der kantonalen Fachstelle (Vorakten, act. 79) ein, dass Komfortstufe A gewählt wurde, befindet sich in der Liegenschaft doch eine Wohnung und ein Wohnatelier/Loft-Atelier (Büro- oder Ateliernutzung) (vgl. Vorakten, act. 119, Beilage 12). Die Komfortstufe C bezieht sich dagegen auf Lieferwagen und andere Nutzungen (z.B. Gewerbebetriebe, Autovermietungen, Hotels, Sportplätze) (VSS-Norm SN 640 291a, Tabelle 1).