Diese Komfortstufe (für PW, nicht öffentlich zugänglich) ist z.B. für Wohnund Geschäftshäuser (Bewohner und Beschäftigte) massgebend (VSS- Norm SN 640 291a, Tabelle 1). Soweit die Beschwerdeführer behaupten, es müsse die Komfortstufe C angewandt werden, da sich die zur Liegenschaft gehörigen Parkfelder an der möglichen Nutzung, welche vorliegend Anlieferung und Kunden beinhalte, zu orientieren habe (vgl. Beschwerde, S. 20 f.), gehen sie fehl. Bei den geplanten Parkfeldern handelt es sich nicht um Pflichtparkfelder (siehe Erw. II/6.2.2.2), weshalb die Beschwerdegegner in der Wahl der Komfortstufe grundsätzlich frei sind.