4.2. 4.2.1. Die Parkierungs- und Verkehrsflächen müssen so ausgelegt sein, dass die Fahrzeuge der Benutzer und Besucher aufgenommen und die Anlieferung bewältigt werden können (§ 56 Abs. 1 Satz 1 BauG). Für die technische Gestaltung der Parkfelder und Verkehrsflächen gilt als Richtlinie die VSS- Norm SN 640 291a "Parkieren; Anordnung und Geometrie der Parkierungsanlagen" vom 1. Februar 2006 (§ 44 Abs. 1 BauV i.V.m. § 56 Abs. 5 BauG).