4.1.3. Sowohl der Gemeinderat als auch die Beschwerdegegner erachten die Beurteilung der Vorinstanz als richtig. Die Parkfelder seien genügend gross dimensioniert und zulässig. Es sei zu Recht die Komfortstufe A gewählt worden (Beschwerdeantwort Gemeinderat, S. 4 f.; Beschwerdeantwort Beschwerdegegner, S. 4 f., Duplik Gemeinderat, S. 2 f.).